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§ 5 LPlG - Wirkung von Raumordnungsprogrammen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Raumordnungsprogramme enthalten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze, des § 2 erforderlich sind. Sie sind von allen Behörden und Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

(2) Alle Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnungsprogramme beitragen.

(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Raumordnungsprogrammes schriftlich gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gerügt wird.

(4) Eine Unvollständigkeit der Begründung sowie Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind unbeachtlich.

(5) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 4 unbeachtlich sind, und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsprogrammes. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet das Raumordnungsprogramm insofern keine Bindungswirkung.

(6) Will ein Planungsträger gemäß Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts gemäß Absatz 2 von Zielen eines Raumordnungsprogrammes abweichen, so ist die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese auf Grund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumordnungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden.