§ 16 LehrBildG - Nähere Ausgestaltung des Studiums und der Praktika
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Die nähere Ausgestaltung des Studiums, der Praktika und der schulpraktischen Studien erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
- 1.über die nähere Gestaltung und die Inhalte sowie zur Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,
- 2.zur Durchführung der Praktika und der schulpraktischen Studien.