Art. 26 BayRDG - Anhörungsverfahren bei Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. 2Die Sozialversicherungsträger können durch schriftliche Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.
(2) 1Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich äußern, ansonsten kann die Genehmigungsbehörde von Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. 2Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.
(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.