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Art. 23 BayRDG - Durchführung von Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, für den Austausch von Krankenkraftwagen und für wesentliche Änderungen des Betriebs.

(2) 1Der kurzzeitige, vorübergehende Austausch von Krankenkraftwagen bleibt für drei Monate, gerechnet ab dem Ausfall des genehmigten Krankenkraftwagens, genehmigungsfrei. 2Der Austausch von Krankenkraftwagen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.