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§ 35 LWaldG - Landeswaldausschuss

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird zu seiner Beratung ein Landeswaldausschuss gebildet.

(2) Der Landeswaldausschuss ist über forstliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für:

  1. 1.
    die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. 2.
    die Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,
  3. 3.
    das gesamte Landesgebiet betreffende Planungen sowie
  4. 4.
    die Abgrenzung von Forstamtsbezirken.

Er kann Maßnahmen anregen und Empfehlungen geben und ist auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landeswaldausschuss besteht aus:

  1. 1.
    vier Vertreterinnen oder Vertretern des Körperschaftswaldes,
  2. 2.
    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Staatswaldes,
  3. 3.
    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Privatwaldes,
  4. 4.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Forstwissenschaft,
  5. 5.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
  6. 6.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter des holzbe- und verarbeitenden Gewerbes,
  7. 7.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Forstbereich Beschäftigten.

Das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Sitzungsgeld der Mitglieder des Landeswaldausschusses sowie über dessen Einberufung und Beschlussfassung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Mitglieder des Landeswaldausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nach den am Tage der Sitzung geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 Satz 2.

(5) Der Landeswaldausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte.