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§ 49 KWO LSA - Stimmabgabe mit Wahlschein

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann der Wähler nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.

(4) Bei verbundenen Wahlen gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. 1.
    Der Wahlvorsteher prüft, ob der Wahlschein für alle Wahlen oder nur für einzelne Wahlen gilt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung erhält der Inhaber des Wahlscheines für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel.
  2. 2.
    Gilt der vom Wähler vorgelegte Wahlschein im jeweiligen Wahlbereich wohl für die Kreiswahl, nicht aber für die Gemeindewahl und erklärt die Wähler, nur an der Kreiswahl teilnehmen zu wollen, so erhält er einen Stimmzettel für diese Wahl. Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Wahlvorsteher trägt auf dem Wahlschein einen entsprechenden Vermerk ein.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des §§ 46 und 47.