§ 47 KWO LSA - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die vom Wähler in Aussicht genommene Person nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.