§ 12 AGVwGO - Ausschluß von der Mitwirkung im Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Hält sich ein Mitglied des Rechtsausschusses nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen für einen Ausschluß gegeben sind, so entscheidet über den Ausschluß
- 1.des Vorsitzenden im Falle des § 8 Satz 1 die Bezirksregierung, in den Fällen des § 8 Satz 2 der Landrat (Oberbürgermeister),
- 2.eines Beisitzers der Vorsitzende.
(2) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen, wenn es die Gebietskörperschaft, bei der der Rechtsausschuß gebildet ist, kraft Gesetzes vertritt.