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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 59 KulturGB NRW - Rechteeinräumung

Bibliographie

Titel
Kulturgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch - KulturGB NRW)
Amtliche Abkürzung
KulturGB NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Die Landesbibliothek erhält das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke sowie auf Datenträgern abgelieferte körperliche Medienwerke dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen im Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Medienwerke in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können, sowie um ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Übermittlung oder Ablieferung aufzuheben.

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