§ 76 GemO - Ortsvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Ortsvorsteher wird vom Ortsbeirat aus den wahlberechtigten Bürgern des Ortsbezirks gewählt. Als Vertreter des Ortsvorstehers sind ein oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher aus der Mitte des Ortsbeirats zu wählen. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. § 52 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 3 und 4 sowie § 54 gelten entsprechend.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.