§ 30 BeamtVG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2) Die Unfallfürsorge umfaßt

  1. 1.
    Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
  2. 2.
    Heilverfahren (§§ 33, 34),
  3. 3.
    Unfallausgleich (§ 35),
  4. 4.
    Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
  5. 5.
    Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
  6. 6.
    einmalige Unfallentschädigung (§ 43).

(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.