Versionsverlauf


§ 82 FhG - Zusammenwirken von Hochschulen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die staatlichen Hochschulen des Saarlandes arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben in Forschung, Lehre und- Studium sowie bei der Leistung praktischer Dienste unter bestmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Personalmittel, Sachmittel und Einrichtungen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 7 und 8 kann die Fachhochschule nach Anhörung des Senats und mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft Verträge mit ausländischen Hochschulen und Hochschulen anderer Bundesländer, insbesondere mit Hochschulen der Region Saarland-Lothringen-LuxemburgTrier-Westpfalz, schließen.

(3) Das Saarland kann, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, gemeinsam mit benachbarten Ländern und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Fachhochschule muss Stellungnahmen dieses Gremiums bei Entscheidungen zur Entwicklungsplanung beachten.