Versionsverlauf

§ 12 SächsGDG - Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Amtliche Abkürzung
SächsGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-1

Soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärzte der Gesundheitsämter wahr.