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§ 39 KomWG - Wahltag, Bekanntmachung der Wahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.

(2) Der Bürgermeister hat gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.