§ 39 KomWG - Wahltag, Bekanntmachung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.
(2) Der Bürgermeister hat gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.