Art. 69 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.