Art. 69 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
Beim Volksentscheid sind stimmberechtigt alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die das Wahlrecht zur Bürgerschaft haben.
Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.