§ 33 HmbSÜGG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4, lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 5, Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufgaben im Sinne von § 10 Nummer 3 wahrnehmen, und sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz im Sinne von § 34 zu bestimmen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Behörde. Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Absatz 3 Verwaltungsvorschriften für die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen.