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§ 33 HmbSÜG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4, lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 5, Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufgaben im Sinne von § 10 Nummer 3 wahrnehmen, und sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz im Sinne von § 34 zu bestimmen.