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§ 141b HGO - Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde an Stelle der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach den §§ 137 bis 140 ausüben.