§ 7 LSÜG - Arten der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
- 1.einfache Sicherheitsüberprüfung oder
- 2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
- 3.erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung angezeigt erscheinen lassen, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.