§ 30c StVG - Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Amtliche Abkürzung
StVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. 1.
    den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,
  2. 2.
    Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
  3. 3.
    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,
  4. 4.
    den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,
  5. 5.
    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,
  6. 6.
    die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

  2. 2.

    über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister

zu erlassen. 2Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.