§ 52 BremArchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 714-b-1
(1) Die Rechte von Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, bleiben unberührt.
(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mindestens sieben Jahre, davon mindestens drei Jahre vor Antragstellung, eine praktische Tätigkeit auf einem in § 1 genannten Fachgebiet unter Aufsicht eines Architekten oder eines Stadtplaners ausgeübt hat und zugleich anhand eigener Arbeiten sowie in einem Prüfungsgespräch vor dem Eintragungsausschuss den Erwerb angemessener Kenntnisse und Fähigkeiten in den für seine jeweilige Fachrichtung einschlägigen Bereichen nachweist, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten fieses Gesetzes gestellt werden.
(3) Zusammenschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 4, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 Tätigkeiten nach § 1 unter einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 4 seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste stellen, dürfen ihre Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihren Antrag fortführen. Diese Zusammenschlüsse haben für die Eintragung in die betreffende Liste auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu erfüllen. Die nach Satz 2 eingetragenen Zusammenschlüsse haben innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes die Maßnahmen zur Erfüllung auch der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zu treffen, anderenfalls sind sie in der Architekten- oder der Stadtplanerliste entsprechend zu löschen. Der Eintragungsausschuss kann diese Frist auf höchstens drei Jahre verlängern, wenn die Löschung nach zwei Jahren auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde.