§ 52 BremArchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 714-b-1
(1) Die Rechte von Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, bleiben unberührt.
(2) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Berufsgerichtsverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.