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§ 38 VerfGHG - Anfechtungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:

  1. 1.
    der/die Abgeordnete, dessen/deren Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. 2.
    ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, dessen/deren Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm/ihr mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.