§ 104 SPersVG - Wählbarkeit von Waldarbeitern
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Waldarbeiter sind nur wählbar, wenn sie in den der Wahl vorausgegangenen 12 Monaten bei der Dienststelle mindestens 100 Tariftage erreicht haben; § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung. Hat Satz 1 erster Halbsatz zur Folge, daß nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Arbeiter vorhanden wären, wie nach den §§ 15 und 16 zu wählen sind, so genügt es, wenn 60 Tariftage erreicht sind.
(2) Mitglieder des Personalrates, die während der Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, können sich diesem gegenüber nicht auf § 46 Abs. 1 und 2 berufen.