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§ 47 APO-GOSt - Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt.

(2) Abweichend von § 9 gehen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Einführungsphase besuchen, ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über. Der Erwerb und die Zuerkennung von Abschlüssen am Ende der Einführungsphase richtet sich nach § 40 Absatz 2 und 3.