§ 47 APO-GOSt - Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt.
(2) § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 9 Absatz 7 erfolgt ist.
(3) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände im Sinne von § 9 Absatz 5 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 9 Absatz 4 festgelegten Regel rechtfertigen.
(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Eine Nachprüfung ist abweichend von § 10 Absatz 1 auch möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde.
(5) Schülerinnen und Schüler können die Einführungsphase auch dann wiederholen, wenn sie die Versetzungsbedingungen erfüllt haben. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.