§ 16 LFischG - Fischereipachtvertrag
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf nicht mit mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.