§ 71 NVwVG - Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) 1Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. 2Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. 3Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. 4Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) 1Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. 2Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 3Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. 4Für das Verfahren gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.