§ 45 ThürNRG - Grenzabstände für Hecken
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Hecken bis zu 1 m Höhe | 0,25 m, |
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2. mit Hecken bis zu 1, 5 m Höhe | 0,50 m, |
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe | 0,75 m, |
4. mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand. |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.