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§ 57e GO - Stellvertretung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine erste stellvertretende Bürgermeisterin oder einen ersten stellvertretenden Bürgermeister und eine zweite stellvertretende Bürgermeisterin oder einen zweiten stellvertretenden Bürgermeister; die Gemeindevertretung kann eine dritte Stellvertreterin oder einen dritten Stellvertreter wählen. In dieser Reihenfolge vertreten die Stellvertretenden die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung. § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende verlieren ihr Amt, wenn sie die Wahl zu Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters annehmen. Das gleiche gilt für die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sie die Wahl zur oder zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder zu deren oder dessen Stellvertretenden annehmen.

(3) Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht ein Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.