§ 43 PatAnwO - Pflicht zur Übernahme der Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Patentanwalt muß
- 1.im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes oder des § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;
- 2.in gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 in der Fassung des § 187 dieses Gesetzes beigeordnet ist.
(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.