§ 12 GebrMG - Wirkung des Gebrauchsmusters
Bibliographie
- Titel
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Amtliche Abkürzung
- GebrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 421-1
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
- 1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
- 3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.