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  • ab 01.01.1987 (aktuelle Fassung)

§ 12 GebrMG - Wirkung des Gebrauchsmusters

Bibliographie

Titel
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Amtliche Abkürzung
GebrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
421-1

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

  1. 1.

    Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

  2. 2.

    Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;

  3. 3.

    Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.