§ 114 ThürHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des Ministeriums eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" betreibt oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder eine ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
- 2.
entgegen § 53 Abs. 9 und 10 Satz 1 Grade im Sinne des § 52 oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen oder Titel verleiht, vermittelt oder erworbene Grade, Bezeichnungen oder Titel führt,
- 3.
einen Grad in einer anderen als der zulässigen (§ 53 Abs. 1 Satz 1) oder der genehmigten Form führt,
- 4.
gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
- 5.
ohne die erforderliche staatliche Anerkennung nach den §§ 101 und 102 Abs. 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.