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§ 114 ThürHG - Ordnungswidrigkeiten (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des Ministeriums eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Kunsthochschule", der "Fachhochschule" oder "Duale Hochschule" betreibt oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder eine ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,

  2. 2.

    entgegen § 53 Abs. 9 und 10 Satz 1 Grade im Sinne des § 52 oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen oder Titel verleiht, vermittelt oder erworbene Grade, Bezeichnungen oder Titel führt,

  3. 3.

    einen Grad in einer anderen als der zulässigen (§ 53 Abs. 1 Satz 1) oder der genehmigten Form führt,

  4. 4.

    gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder

  5. 5.

    ohne die erforderliche staatliche Anerkennung nach den §§ 101 und 102 Abs. 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).