§ 5 NachbG NRW - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht
- a)soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss;
- b)gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
- c)für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen;
- d)wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.