§ 16 ÖGDG M-VZahnärztlicher Dienst
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- GS M-V Gl. Nr. 212-4
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereiches; sie beraten insoweit auch die Personensorgeberechtigten. Sie führen hierzu in Schulen, Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Betreuungsangeboten vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie wirken insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches mit. Sie beteiligen sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit.
(2) Der Sozialminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Kultusministerin durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen.