§ 61 RundfG M-V - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1)

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch die Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. 1.

    auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,

    oder

  2. 2.

    auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

(3) (nicht belegt)

(4) (nicht belegt)

(5) (nicht belegt)

(6) (nicht belegt)

(7) (nicht belegt)

(8) (nicht belegt)

(9) § 61 Abs. 1 bis 8 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 55 Buchstaben a bis c des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2010 S. 2) werden § 61 Absätze 6 bis 8 geändert. Diese Änderungen sind nicht durchführbar.