§ 61 RundfG M-V - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der/die Nutzer(in) ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers oder der Nutzerin ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist diese Person vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für diese Person jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der/die Nutzer(in) kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der/die Nutzer(in) ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass

  1. 1.
    sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  2. 2.
    sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. 3.
    ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. 4.
    die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
  5. 5.
    der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem/der Nutzer(in) abgerufen werden kann.