§ 30 LFAG - Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14, 15 und 15a werden durch das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium, die Zuweisungen nach § 16 durch das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium festgesetzt.
(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer in Absatz 1 bezeichneten Zuweisung, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. An Stelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisung für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.