Art. 9 BayLaBG - Ausschüsse des Aufsichtsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLaBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.
(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.