Versionsverlauf

Art. 9 BayLaBG - Ausschüsse des Aufsichtsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Amtliche Abkürzung
BayLaBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.

(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.