§ 31 VAG - Versicherungsmathematische Funktion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
(1) 1Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame versicherungsmathematische Funktion verfügen. 2Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
- 1.
die Berechnung zu koordinieren,
- 2.
die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten,
- 3.
die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde gelegten Daten zu bewerten,
- 4.
die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen,
- 5.
den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und
- 6.
die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu überwachen.
(2) 1Darüber hinaus gibt die versicherungsmathematische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. 2Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle, und zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei.
(3) Wer die versicherungsmathematische Funktion ausübt, muss über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken des Versicherungsunternehmens angemessen sind, und einschlägige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen und sonstigen Standards darlegen können.