§ 6 SNG - Bereitstellung von Grundstücken (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere
- 1.Ufergrundstücke
- 2.Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen
- 3.Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern und Seen ermöglichen lässt,
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.