§ 5 SNG - Freier Zugang zu den Gewässern (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege wird in dem für die naturbezogene und naturverträgliche Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang in den Landschaftsrahmenplänen und den Landschaftsplänen ausgewiesen; Anlage, Ausbau und Unterhaltung der Uferwege obliegen den Gemeinden, soweit nicht andere rechtlich verpflichtet sind, diese Aufgaben wahrzunehmen. Bestehende Uferwege sind offen zu halten, soweit nicht übergeordnete Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
(2) Von der Uferlinie eines Gewässers sollen in einem Abstand von 10 m keine baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung und Erweiterung standortgebundener Anlagen (z.B. Hafenanlagen, Wasserkraftwerke, Brücken, Bootshäuser, Badeanlagen, Anlegestellen und ähnliche Bauten, übertägige Gewinnungen oberflächennaher mineralischer Rohstoffe nebst dazugehörigen Betriebseinrichtungen und Lagerflächen) ist hiervon nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften ausgenommen.