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§ 21 KWG - Wahlschein

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn sie oder er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb ihres oder seines Wahlbezirkes aufhält,
  2. 2.
    wenn sie oder er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirkes eingetragen worden ist,
  3. 3.
    wenn sie oder er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres oder seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum ihres oder seines Wahlbezirks nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
  2. 2.
    wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 entstanden ist,
  3. 3.
    wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

(3) Gegen die Versagung des Wahlscheines kann Einspruch eingelegt werden. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.