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  • ab 11.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 40 GemKV - Zahl der Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Amtliche Abkürzung
GemKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
632-1

(1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt dauernd die Kasse, kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden.

(2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal unvermutet zu prüfen.