Versionsverlauf

§ 175 LBG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 163 Abs. 5, §§ 168, 169) hat der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

  1. 1.
    den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 170 Abs. 1 Nr. 1),
  2. 2.
    die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes nach einem Ort im Ausland (§ 170 Abs. 1 Nr. 2),
  3. 3.
    den Bezug eines Einkommens (§ 168), einer Versorgung (§§ 169, 169b) oder einer Rente (§ 123 Abs. 2, § 135 Abs. 2 und 3, § 169a), die Witwe und Waise auch die Verheiratung (§ 174 Abs. 1 Nr. 1), die Witwe ferner Ansprüche nach § 174 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und im Falle des § 135 Abs. 1 ihre Einkünfte,
  4. 4.
    die Begründung eines neuen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps (§ 163 Abs. 5)

unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm in Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.