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§ 72 HeilBerG - Wiederaufnahme des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

Der Abschnitt IV der Landesdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren auch mit dem Ziele der Milderung des Urteils wieder aufgenommen werden kann.