§ 72 HeilBerG - Wiederaufnahme des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
Der Abschnitt IV der Landesdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren auch mit dem Ziele der Milderung des Urteils wieder aufgenommen werden kann.