§ 39 BLG - Vollziehung des Leistungsbescheids
Bibliographie
- Titel
- Bundesleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.