§ 13 FrhEntzG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
- Redaktionelle Abkürzung
- FrhEntzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 316-1
(1) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung nach § 6 oder § 11 angeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen.
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Sinne des Absatzes 1 angefochten, so wird auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes entschieden.